Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.12.1967

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   BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67   

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BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67 (https://dejure.org/1967,1446)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1967 - II B 22.67 (https://dejure.org/1967,1446)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1967 - II B 22.67 (https://dejure.org/1967,1446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch auf Unterhaltserhöhung auf Grund wesentlicher Änderung der einem Unterhaltsurteil oder einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse - Geltendmachen des Erhöhungsanspruchs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
    Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802] - BBG -), bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tode der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

    Schon im Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - (BVerwGE 12, 280 [283]) ist ausgeführt worden, die frühere Ehefrau könne vom Staat keinen höheren Unterhaltsbeitrag verlangen, wenn sie sich - "gleichgültig aus welchen Gründen - mit einer bestimmten Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes zufrieden gegeben" habe.

    Hieraus folgt weiter, daß das Berufungsurteil nicht - wie die Beschwerde meint - von dem soeben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - (BVerwGE 12, 280 [283]) abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

    Im Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 16) ist aber weiter ausgeführt worden, daß die frühere Ehefrau vom Staat nicht mehr als von dem verstorbenen Beamten verlangen könne, wenn sie mit Rücksicht auf dessen schlechten Gesundheitszustand von der Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs abgesehen habe.

    Denn daß die geschiedene Ehefrau in dem angegebenen Urteil an der bis zum Tode des Beamten bestehenden Unterhaltsverpflichtung festgehalten worden ist, deren Erhöhung sie von diesem mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verlangt hatte, schließt nicht aus, daß sie - wie in dem Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - dann auch entschieden worden ist - sich an der früheren Unterhaltsregelung auch dann festhalten lassen muß, wenn sie die Erhöhung aus menschlichen Gründen wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Beamten nicht verlangt hatte.

  • BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
    Erging gegen den Beamten ein Unterhaltsurteil oder bestand eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, so verdrängen diese die gesetzliche Unterhaltsregelung und sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich maßgebend (vgl. BVerwGE 12, 278 [279 f.] und 280 [282]).

    Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrunde gelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282 f.]; 23, 231 [233 f.]).

  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
    Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrunde gelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282 f.]; 23, 231 [233 f.]).

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

  • BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
    Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802] - BBG -), bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tode der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).
  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes - wie hier - durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, und zwar zuletzt in den Beschlüssen vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -, vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).

  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten -

    Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos (oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes) geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tod der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] sowie Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] mit weiteren Nachweisen).

    Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß es für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG unerheblich ist, aus welchen Gründen die geschiedene Ehefrau den Unterhaltserhöhungsanspruch gegen den Ehemann vor dessen Tod nicht geltend gemacht hat (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -).

  • BVerwG, 27.05.1986 - 2 B 55.85

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

    Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erhöhung des in einem Prozeßvergleich festgesetzten Unterhalts als noch vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes mit Wirkung für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. "geltend gemacht" anzusehen ist, richtet sich im übrigen nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich deshalb der rechtsgrundsätzlichen Klärung (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG 2 B 22.67 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.10.1978 - 6 B 66.78

    Anforderungen an eine revisionsrechtliche Grundsatzrüge - Unterhaltsbeitrag für

    Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über die auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gerichtete Klage die vom Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG 2 B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] sowie vom 16. Oktober 1970 - BVerwG 6 B 40.70 - mit umfangreichen Nachweisen) berücksichtigt.
  • BVerwG, 26.03.1982 - 2 B 28.82

    Verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht des Tatrichters - Revisionszulassung

    ergibt sich aus der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein angeblich zu Lebzeiten des Versorgungsempfängers entstandener, aber nicht durchgesetzter Anspruch auf Erhöhung des vereinbarten Unterhalts nicht schon dann gegen den Dienstherrn geltend gemacht werden kann, wenn seine Geltendmachung gegenüber dem Versorgungsempfänger beabsichtigt war, sondern daß jedenfalls die tatsächliche Geltendmachung gegenüber dem Versorgungsempfänger, und zwar eine zielstrebige und nachhaltige Verfolgung des Anspruchs mit einer gewissen Intensität (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19]), zu fordern ist.
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   BVerwG, 07.12.1967 - II B 22.67   

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